1. Auch bei Unternehmern kommt es im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich auf die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit an. Stellt diese nur geringe körperliche Anforderungen, ist irrelevant, ob ggf. eine selbstständige Tätigkeit mit schweren körperlichen Belastungen beabsichtigt war.
2. Hat der Versicherte vor dem Arbeitsunfall von Erspartem gelebt, hat er kein Arbeitseinkommen erzielt, dessen Wegfall im Wege der Entgeltersatzfunktion des Verletztengeldes zu ersetzen wäre.
3. Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen richtet sich auch dann nach § 42 Abs. 2 SGB I, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf Geldleistungen bereits dem Grunde nach nicht besteht ("0 €-Leistung").
Fundstelle(n): JAAAJ-77959
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