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StuB Nr. 21 vom Seite 838

Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer beginnt

StB Michael Seifert

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der §§ 139a bis 139d AO dem BZSt die Aufgabe übertragen, jedem Stpfl. ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal für steuerliche Zwecke zuzuteilen. Beim Identifikationsmerkmal unterscheidet § 139a AO zwischen natürlichen Personen und wirtschaftlich Tätigen.