1. Mit der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheids kann im finanzgerichtlichen Verfahren auch eine Überprüfung der dem Bescheid
zugrundeliegenden Bodenrichtwertfeststellung durch den zuständigen Gutachterausschuss erreicht werden.
2. Der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks wird pauschal auf alle Grundstücke der entsprechenden Richtwertzone angewandt.
Eine individuelle Anpassung des Bodenrichtwerts im Einzelfall bei Abweichungen zwischen den wertrelevanten Eigenschaften des
Bodenrichtwertgrundstücks und des streitgegenständlichen Grundstücks, beispielsweise im Hinblick auf die Qualität der Wohnlage,
kommt nicht in Betracht.
3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit, dass der Landesgesetzgeber mit § 38 LGrStG BW die Grundsteuer
für das Grundvermögen als Bodenwertsteuer ausgestaltet hat und bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ausschließlich auf
den Grund und Boden abstellt, ohne zu berücksichtigen, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht.
4. Umweltschutzaspekte wie insbesondere die Förderung von Grünflächen im Stadtgebiet als Anpassungsmaßnahme an den Klimawandel
muss der Gesetzgeber auch unter der Beachtung der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG nicht in Form besonderer Lenkungsvorschriften
bei der Ausgestaltung der Grundsteuer berücksichtigen.
5. Im Rahmen einer typisierenden Bewertung ist ein Wertkorridor bei Grundstückswerten von 30 % um den Verkehrswert verfassungsrechtlich
noch hinnehmbar.
6. § 38 LGrStG BW verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Für eine Übermaßbesteuerung oder gar eine erdrosselnde Wirkung der
Grundsteuer ist nichts ersichtlich.
7. Es verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, wenn der Steuerpflichtige bei der Abgabe der Grundsteuererklärung die
künftig anfallende Grundsteuer noch nicht berechnen kann und das Finanzamt den angefochtenen Grundsteuerwertbescheid ohne
Vorläufigkeitsvermerk bzw. ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlässt.
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