Kosten eines auf nachehelichen Unterhalt gerichteten Prozesses als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen.
2. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährdung der Existenzgrundlage ist die gerichtliche Antragstellung als
auslösendes Element der Prozesskosten.
3. Die eigene Arbeitskraft stellt eine wesentliche Existenzgrundlage war, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seiner Qualifikation
in der Lage ist, eine Anstellung zu finden. Dies gilt auch dann, wenn die Anstellung nur teilweise und befristet erfolgt.
4. Mietobjekte zählen ebenfalls zur Existenzgrundlage und dies auch dann, wenn die Objekte zur Sicherung der Altersversorgung
dienen.
Fundstelle(n): IAAAJ-77848
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