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BGH Urteil v. - 3 StR 194/88

Gesetze: AO § 370 Abs. 3 Satz 1AO § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4

Fortgesetzte Steuerverkürzung mittels verfälschter oder nachgemachter Belege

Leitsatz

Das Merkmal "fortgesetzt" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO bedeutet mehrfach wiederholte Begehungsweise. Es setzt nicht mehrere selbständige Taten voraus; vielmehr genügt es, daß der Täter bei mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzelakten einer fortgesetzten Tat unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege mehrfach wiederholt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAA-96845

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