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BPatG Urteil v. - 2 Ni 7/23 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 777 269 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2012 010 808) (Streitpatent), das am 6. November 2012 angemeldet und am 16. September 2015 veröffentlichtworden ist und das die Bezeichnung „PROCÉDÉ DE CODAGE ET DÉCODAGE D’IMAGES, DISPOSITIF DE CODAGE ET DÉCODAGE ET PROGRAMMES D’ORDINATEUR CORRESPONDANTS“ („Verfahren zur Codierung und Decodierung von Bildern, Codierungs- und Decodierungsvorrichtung sowie entsprechende Computerprogramme“) trägt.Das Streitpatent geht zurück auf die am 6. November 2012 angemeldete internationale Patentanmeldung PCT/FR2012/052551. Die Anmeldung wurde am 16. Mai 2013 unter der internationalen Veröffentlichungs-nummer WO 2013/068683 A1 veröffentlicht. Nach Eintritt in die europäische Phase wurde die Anmeldung unter der europäischen Anmeldenummer 12794437.9 als europäische Anmeldung geführt.Das Streitpatent nimmt die Priorität FR 1160114 vom 7. November 2011 in Anspruch und betrifft im Allgemeinen den Bereich der Bildverarbeitung, genauer gesagt die Codierung und Decodierung von digitalen Bildern und digitalen Bildsequenzen (Abs. [0001] Streitpatentschrift).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2024:200624U2Ni7.23EP.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-77797

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