Kapitel IX: Übergangsbestimmungen
Artikel 50 Entscheidung für einen Aufschub der Anwendung der PES und SES
(1) Abweichend von den Artikeln 5 bis 14 können sich Mitgliedstaaten, in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften von unter diese Richtlinie fallenden Gruppen gelegen sind, dafür entscheiden, die PES und die SES ab dem für sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht anzuwenden. Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen, teilen dies der Kommission bis mit.
(2) Ist das oberste Mutterunternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Mitgliedstaat gelegen, der die Option nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, so stellen die Mitgliedstaaten – mit Ausnahme desjenigen Mitgliedstaats, in dem das oberste Mutterunternehmen gelegen ist – sicher, dass die Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, ab dem nach dem beginnenden Geschäftsjahr dem diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrag der SES-Ergänzungssteuer unterliegen.
Die in Unterabsatz 1 genannte oberste Muttergesellschaft benennt eine als erklärungspflichtig benannte Einheit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, oder, wenn die multinationale Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheit in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einem Drittstaat oder -gebiet, der bzw. das für das Geschäftsjahr der Erklärung über ein anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat verfügt, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist.
In diesem Fall reicht die als erklärungspflichtig benannte Einheit gemäß den Anforderungen des Artikels 44 Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung ein. Die Geschäftseinheiten, die in dem Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, gelegen sind, übermitteln der als erklärungspflichtig benannten Einheit die zur Einhaltung des Artikels 44 Absatz 5 erforderlichen Angaben und sind von der Einreichungspflicht nach Artikel 44 Absatz 2 befreit.
(3) Der für einen Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen hat, bestimmte SES-Prozentsatz gilt für das Geschäftsjahr als null.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792