Kapitel VII: Regelungen für Steuerneutralität und Ausschüttungssysteme
Artikel 38 Oberste Muttergesellschaft in Form einer transparenten Gesellschaft
(1) Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Eigner einer Beteiligung (im Folgenden „Anteilseigner”) an der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind, vorausgesetzt,
der Anteilseigner unterliegt für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende dieses Geschäftsjahres endet, einer Ertragssteuer zu einem nominalen Steuersatz, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der vom Anteilseigner innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres für solche Erträge gezahlten Steuern mindestens einem Betrag entspricht, der diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht.
(2) Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr auch um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzurechnen sind, vorausgesetzt, der Anteilseigner ist
eine natürliche Person, die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und die eine Beteiligung hält, die ihr Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder
eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und der bzw. die eine Beteiligung hält, die ihm bzw. ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt.
(3) Die maßgeblichen Verluste einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Verluste reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, insoweit es dem Anteilseigner nicht gestattet ist, entsprechende Verluste für die Berechnung seiner steuerpflichtigen Erträge heranzuziehen.
(4) Die erfassten Steuern einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden proportional zu dem Betrag der gemäß den Absätzen 1 und 2 reduzierten maßgeblichen Gewinne gesenkt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf eine Betriebsstätte Anwendung, über die eine transparente Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt oder über die eine volltransparente Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, sofern die Beteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.
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LAAAJ-77792