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NWB Nr. 44 vom Seite 3037

Aktuelles und Wissenswertes zur Mietsicherheit in der Wohnraummiete

Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3075Sowohl im preisfreien wie auch im preisgebundenen Wohnungsbau ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung („Kaution“) zulässig. Da der Vermieter dem Mieter einen Gegenstand von erheblichem Wert zum Gebrauch überlässt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters sich über die ganze Mietzeit durchaus verändern kann, ist die Vereinbarung sinnvoll. Hinzu kommt, dass der Mieter u. U. mit der Mietsache pfleglicher umgeht, wenn er am Ende seine Sicherheit zurückhaben möchte. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte der Vermieter allerdings einige Regeln einhalten.

Kein gesetzlicher Anspruch des Vermieters auf Sicherheiten

[i]Eine Kaution wird üblicherweise vertraglich vereinbartDas BGB-Mietrecht kennt nur das besitzlose Vermieterpfandrecht als Sicherungsmittel. Dies ist in der Mehrzahl der Fälle wirtschaftlich wertlos, da es gerade bei zahlungsschwachen Mietern ins Leere geht. Deshalb gestattet das Gesetz die Vereinbarung einer Mietsicherheit. Ohne eine solche Vereinbarung darf der Vermieter keine Sicherheitsleistung verlangen.

Art und Höhe der Sicherheitsleistung

[i]Barkaution oder Verpfändung eines SparbuchsDas Gesetz macht keine Vorgaben, welche Art von Sicherheit die Parteien vereinbare...