BGH Beschluss v. - 4 StR 158/24

Instanzenzug: Az: 33 KLs 17/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

3a) Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte im Zeitraum zwischen dem und dem in sieben Fällen bei Dritten Marihuana jeweils im mehrstelligen Kilogrammbereich (10 % THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf. In den Fällen II. Tat 1) bis Tat 5) wurde ihm dazu das Marihuana von einem Dritten aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht.

4b) Der Schuldspruch war an das am in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) anzupassen, das der Senat hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden hat (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 111/24 Rn. 4). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen rechtfertigt die Annahme eines Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen (vgl. Rn. 5, mit weiteren Nachweisen zum Grenzwert der nicht geringen Menge), stellt nach der Gesetzesänderung nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) und findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. Rn. 6).

5Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, § 27 StGB) in den Fällen II. Tat 1) bis Tat 5) kommt nicht in Betracht. Die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht auch für den Hilfeleistenden als rechtlich unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis auf (vgl. Rn. 29; Beschluss vom – 5 StR 243/24 Rn. 7). Dies gilt auch dann, wenn sich die Einfuhr wie hier auf eine nicht geringe Menge Cannabis bezieht, da § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG und § 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG denselben Strafrahmen aufweisen (vgl. Rn. 7 ff.; Beschluss vom – 2 StR 41/24 Rn. 5 f.).

6§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

72. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zur Folge. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter der Geltung des Strafrahmens des KCanG mildere Einzelstrafen und in der Folge eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

8Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

Quentin                           Maatsch                           Marks

                    Tschakert                         Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240924B4STR158.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-77748