BGH Beschluss v. - 3 StR 362/24

Instanzenzug: LG Kleve Az: 170 Kls 4/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der in den Niederlanden lebende Angeklagte darin eingebunden, für Hinterleute gegen Entgelt Pakete mit Drogen bei deutschen Postfilialen in Grenznähe aufzugeben. Dementsprechend lieferte er am mit einem Begleiter bei einer Annahmestelle drei Pakete ein, die an Empfänger in Indien sowie Malaysia gerichtet waren und Tabletten mit insgesamt zumindest 6.166,4 Gramm MDMA-Base enthielten.

32. Das Rechtsmittel ist ausweislich des umfassenden Aufhebungsantrags und der abschließend allgemein erhobenen Sachrüge unbeschränkt eingelegt, wenngleich sich die Revisionsbegründung ansonsten allein mit dem Strafausspruch befasst und die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für fehlerhaft erachtet. Insoweit hat die Revision Erfolg, während die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

4Die Jugendstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht nicht in den Blick genommen hat, ob sich die Beihilfetat bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts als minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG dargestellt hätte oder der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen oder eine doppelte Milderung in Betracht gekommen wäre. Sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG als auch bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe ist der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere der Schuld gezogen werden können. Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156 mwN; vom - 5 StR 138/24, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, da sie keine Ausführungen zu einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht und insbesondere der danach bestehenden Möglichkeit eines minder schweren Falles enthalten.

5Unabhängig davon begegnen die Strafzumessungserwägungen insofern Bedenken, als gegebenenfalls das Fehlen einzelner Milderungsgründe zu Lasten des Angeklagten gewertet worden ist (vgl. , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 11; Beschluss vom - 3 StR 133/17, juris). Darauf, dass zwar weitere von der Jugendkammer herangezogene Gesichtspunkte nach allgemeinem Strafrecht nicht tragfähig sein könnten, § 46 Abs. 3 StGB indes bei der Bemessung von Jugendstrafe grundsätzlich keine Bedeutung hat (s. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom - 5 StR 193/20, StV 2021, 31), kommt es nicht an (vgl. zur Bestimmung einer Jugendstrafe allgemein , NStZ 2024, 111).

Schäfer            Hohoff            Anstötz

          Erbguth            Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR362.24.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-77742