Instanzenzug: Az: 102 KLs 29/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einbeziehung des das dem Angeklagten wegen des Besitzes von 0,46 Gramm Marihuana die Teilnahme an einem Drogenpräventionskurs auferlegt hatte, berührte auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB – ein Straferlass erfasste auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz – den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht (zur Einbeziehung von Strafen für nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbare Handlungen vgl. , Rn. 9 ff.). Dahinstehen kann, ob sich – wie der Generalbundesanwalt meint – aus den Gründen des einbezogenen Urteils ergibt, dass der Angeklagte mit dem in Besitz gehaltenen Marihuana Handel trieb. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung dieses Urteils eine geringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.
Menges Zeng Meyberg
Schmidt Grube
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR392.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-77666