Gründe
I.
1Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Auslieferungsverfahren betreffend L. R. mit Beschluss vom , abgeändert durch Beschluss vom , gemäß § 77 IRG, § 100k Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 101a Abs. 1a, § 100a Abs. 4, § 100e Abs. 1 und 3 bis 5 StPO sowie § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 TTDSG (seit dem TDDDG) angeordnet, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die zu einem näher bezeichneten Fahrzeug in der Zeit vom bis zum anfallenden Nutzungsdaten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG inklusive der Daten zum Fahrzeugstandort, der Sitzplatzbelegung, der Fahrzeugkameras, der Navigationsziele, Kontakte, Adressbücher und Kontakte im Fahrzeug und der verbundenen Mobilfunkgeräte zu erheben und in Echtzeit zu übermitteln.
2Gegen den Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem am beim Oberlandesgericht eingegangenen Rechtsmittel. Sie erachtet den Beschwerdeweg auch im IRG als eröffnet und beanstandet in der Sache, nicht die richtige Adressatin der Anordnung zu sein, da die betroffenen Dienste von einer Tochtergesellschaft erbracht würden. Außerdem seien die angeforderten Daten zum Teil keine Nutzungsdaten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
II.
31. Die Beschwerde ist unzulässig. § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG erklärt die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in einer Auslieferungssache für unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 ARs 254/87, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 1; vom – 2 ARs 238/20, Rn. 5). Für eine Reduzierung der Vorschrift, wie von der Beschwerdeführerin angeregt, auf „die Auslieferung an das Ausland“ bieten weder der Gesetzeswortlaut noch dessen Begründung (vgl. BT-Drucks. 9/1338, S. 47) einen Ansatz (vgl. näher − 2 ARs 408/23, Rn. 2 f.). Auf die Frage, ob eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO auf Maßnahmen nach § 101a Abs. 1a, § 100k Abs. 1 Satz 1 StPO geboten ist, kommt es daher nicht an.
42. Das Beschwerdevorbringen ist indes im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin verfolgte Ziel, wie diese mit Schriftsatz vom verdeutlicht hat, darüber hinaus dahin auszulegen, dass zugleich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:
„Die Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzugs einer richterlichen Maßnahme unterliegt der gerichtlichen Überprüfung durch das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (, Rn. 10). Die Möglichkeit eines Antrags auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme und der Art und Weise ihres Vollzugs nach ihrer Beendigung gemäß § 100a Abs. 6 Satz 1, Satz 2 StPO in Verbindung mit § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen. Diese Vorschriften enthalten zwar eine abschließende Sonderregelung, […] [die] den Rechtsbehelf der Beschwerde und den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 verdrängt (, BGHSt 53, 1, 3). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Sonderregelung, die den Rechtsschutz der betroffenen Nutzer des Telemediendienstes gewährleistet, richtet sich der Rechtsschutz jedoch nach allgemeinen Vorschriften (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 101 Rn. 26a).“
5Die Sache ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag an das Oberlandesgericht zurückzugeben. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren basiert auf § 473 Abs. 1 StPO.
Menges Schmidt Grube
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210824B2ARS147.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-77664