BGH Beschluss v. - 1 StR 392/24

Instanzenzug: LG München II Az: 4 J KLs 25 Js 10069/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Erziehungsgedanke hat bei der Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG in den Gründen des angegriffenen Urteils noch ausreichende Beachtung gefunden (s. zu den insoweit nach st. Rspr. zu stellenden Anforderungen etwa Rn. 13 ff. mwN). Der Senat stellt allerdings klar, dass gegen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist.
Jäger                     Bär                     Leplow
            Allgayer             Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:011024B1STR392.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-77654