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GUV | Versicherter außerhäuslicher Weg zur Versorgung mit Essen
Ein außerhäuslicher Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause von Beschäftigten, die arbeiten und an betriebliche Vorgaben gebunden sind, ist ein versicherter Weg (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Dies gilt auch für im Homeoffice Tätige, wenn sie entsprechenden betrieblichen Vorgaben und Zwängen unterliegen.
Die Beschäftigte, die vereinbarungsgemäß im Homeoffice arbeitete, erlitt während ihrer Mittagspause auf dem Rückweg von einem nahegelegenen Restaurant, in dem sie sich ein verzehrfähiges Gericht gekauft hatte, einen schweren Verkehrsunfall. Nach Ansicht des Gerichts ist der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII zwar nur auf Betriebswege im häuslichen Bereich beschränkt. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erstrecke ihn aber auch auf Wege, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen, und zwar auch, wenn sich der Arbeitsort im Homeo...