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HR | Anmeldung zur Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung derselben ist nicht erforderlich.
Die vollständige Anschrift eines neu bestellten GmbH-Geschäftsführers ist dem Registergericht nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, welche auch für das Registerverfahren gelten, grds. mitzuteilen (vgl. §§ 7, 23 FamFG i. V. mit § 12 HGB). Die Mitteilung dient der eindeutigen Identifizier- und Erreichbarkeit des Geschäftsführers zur Sicherstellung auch hoheitlicher Aufgaben. Sie kann nach Wahl der Beteiligten in den einzureichenden Urkunden oder, sofern eine Veröffentlichung nicht gewünscht ist, auf andere Weise, bspw. in einem separaten, nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen Dokument oder über die Strukturdaten, welche ebenfalls nicht v...