Instanzenzug: Az: 632 KLs 1/24
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht dazu verhalten, ob die gegen den Angeklagten A. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies begründet im vorliegenden Fall jedoch keinen Rechtsfehler. Da der Angeklagte die abgeurteilten Taten unter laufender Bewährung aus einer nur fünf Monate zuvor ergangenen Vorverurteilung beging und zudem noch bis in das Jahr vor den Taten die Freiheitsstrafe aus einer weiteren Vorverurteilung zu verbüßen hatte, nachdem deren Aussetzung widerrufen werden musste, lag eine erneute positive Bewährungsentscheidung fern, so dass eine Erörterung nicht geboten war (vgl. , NStZ-RR 2012, 201; zu gegenteiligen Fällen vgl. , StV 2011, 728 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 111).
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR349.24.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-77567