1. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Die Rechtsstellung des Familienangehörigen ist eine akzessorisches; der Bestand seines Freizügigkeitsrechts ist abhängig vom Bestand des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers und dem Fortbestehen der familiären Bindung.
2. Sofern der Unionsbürger durch dauerhaften Wegzug in sein Heimatland sein Freizügigkeitsrecht aufgibt, kann er dem im Mitgliedstaat verbliebenen Unionsbürger kein Aufenthaltsrecht mehr vermitteln.
3. Art. 12 Abs. 1 RL 2004/38/EG hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich, was erklärt, warum der Gesetzgeber auf dessen Umsetzung in nationales Recht verzichtet hat.
Fundstelle(n): IAAAJ-77485
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