1. Ein Urteil, das bei Verkündung noch nicht vollständig vorgelegen hat, ist im Sinne des § 202 SGG in Verbindung mit § 547 Nr. 6 der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten ab Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übermittelt worden sind.
2. Ist ein Urteil nicht mit Gründen versehen, kann der demnach vorliegende Verfahrensfehler allenfalls zu einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG führen (hier verneint).
3. Teil A Nr. 2 f) der Anlage zu § 2 VersMedV besagt nichts zum Feststellungszeitpunkt, sondern scheidet lediglich vorübergehende Erkrankungen aus. Besteht eine Erkrankung aber nach sechs Monaten fort, ist sie grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Auftretens zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): OAAAJ-77483
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