1. Der Begriff des Arbeitnehmers im AAG wird nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts bestimmt.
2. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer iSd AAG.
3. Auf die vom Bundessozialgericht für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern entwickelten Kriterien kommt es im Rahmen der arbeitsrechtlichen Einordnung des Geschäftsführers nicht an.
4. Erstattungsleistungen nach§ 1 AAG sind unabhängig davon zurückzufordern, ob einer der in § 4 Abs. 2 Satz 1 AAG ausdrücklich aufgeführten Fälle vorliegt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 32 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2024 S. 2167 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2024 S. 2167 ZAAAJ-77475
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