1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU setzt nach ihrem Schutzzweck voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger eintritt.
2. Das Erfordernis einer Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU gilt auch für Selbständige.
3. Der Begriff der Arbeitsuche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU bezieht sich ausschließlich auf die Suche nach einer abhängigen Beschäftigung.
4. Zur Auslegung von § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XIII
Bemerkung
Revision eingelegt
Fundstelle(n): KIEHL LAAAJ-77471
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