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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 AS 975/22

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch im Rahmen der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches gemäß § 41 a Abs. 3 SGB II trägt der Antragsteller die materielle Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.

2. Bestehen nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten weiterhin Zweifel hinsichtlich der Herkunft von Bareinzahlungen, ist das Vorgehen des Leistungsträgers, diese als sonstiges, nicht privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II mindernd auf den Leistungsanspruch anzurechnen, nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
WAAAJ-77463

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