1. Bei Vorliegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit ist neben Teil B Nr. 9.2.1 der Anlage zu § 2 VersMedV nach der Anlage eines aorto-bifemoralen Prothesenbybasses auch der Bewertungsmaßstab von Teil B Nr. 9.2.2 der Anlage zu § 2 VersMedV heranzuziehen, der einen Einzel-GdB von (nur) 20 nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien vorsieht.
2. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei müssen die Instanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. - juris).
Fundstelle(n): MAAAJ-77462
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