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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 32 AS 405/22

Leitsatz

Leitsatz:

Eine wortlautgetreue Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt im Rahmen des § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich erschließt sich nur aus dem Sinn der Vorschrift: Sie sieht den Schuldner dann nicht als durch die Vorschriften der Verjährung schutzbedürftig an, wenn er durch eigene Handlungen unmissverständlich klarstellt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht.

Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung nach einer Zahlungsaufforderung, die sich auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten bezieht, sind dann als Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen anzusehen, wenn weder der Saldo in Frage gestellt noch die Aufschlüsselung nach zugrunde liegenden Einzelforderungen verlangt wird. Darauf, ob die vom Jobcenter mit der Vollstreckung beauftragten Behörden der Bundesagentur für Arbeit rechtmäßig tätig geworden sind, im Besonderen aufgrund einer wirksamen Übertragung gemäß § 44b Abs. 4 SGB II dafür zuständig waren, kommt es nicht an.

Fundstelle(n):
RAAAJ-77456

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