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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 32 AS 39/24 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Geht das Gericht von einem besonders starken Anordnungsanspruch aus, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund - jedenfalls bei einer Regelungsanordnung für die Zukunft - sehr gering. Allein eine drohende ordentliche Kündigung wegen der noch bestehenden Mietschulden genügt im Hinblick auf die vom BVerfG gesehene besondere grundrechtliche Bedeutung der Unterkunftssicherung als drohender wesentlicher Nachteil.

2. Personen dürfen sich gerade in einer Situation, in der sich ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, an den Grundsicherungsträger mit einem Antrag wenden, ohne dass ihnen dies nachteilig ausgelegt wird.

Fundstelle(n):
DAAAJ-77452

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