1. Auch bei einem typengemischten Vertrag, der in jeweils nicht unwesentlichem Umfang dienst- und werkvertragliche Elemente enthält, kann die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren sein, wenn eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt.
2. Eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale ist nicht aufgrund der durch Art 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit geboten. Die Regelungen des Sozialversicherungsrechts beschränken die Ausübung von Kunst weder im Hinblick auf einzelne Kunstschaffende noch im Hinblick auf diejenigen, die sich als Auftrag- oder Arbeitgeber solcher Einzelleistungen bedienen.
3. Für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation spricht auch die Weisungsbefugnis, die ein Erwerbstätiger gegenüber Beschäftigten seines Auftraggebers hat.
4. Die Dauer einer Tätigkeit ist kein taugliches Merkmal zur Typisierung von Beschäftigung und Selbständigkeit (Abweichung von )
5. Zur Statusabgrenzung bei der Tätigkeit als Szenenbildner für einen Fernsehfilm.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 2713 Nr. 48 DStR-Aktuell 2024 S. 16 Nr. 43 MAAAJ-77449
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