1. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung des Rentenberaters bestehen und dieser bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts keine aktuelle Vollmacht zu den Akten gereicht hat.
2. Ernstliche Zweifel am Fortbestand einer früher erteilten Vollmacht können sich aus dem Verhalten des Rentenberaters in früheren Verfahren sowie der konkreten Verfahrensführung im Einzelfall ergeben, etwa wenn sich der Kläger im Verwaltungsverfahren wiederholt selbst an die Beklagte wendet, weil er den Rentenberater nicht erreichen kann oder dieser Unterlagen nicht weitergeleitet hat.
Fundstelle(n): EAAAJ-77443
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