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Beurteilung der Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) und Redepflichten des Steuerberaters in der Krise seines Mandanten
Spätestens seit dem Urteil des BGH vom 26.1.2017 sind nicht nur die Beurteilung der Fortführungsannahme gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, sondern auch die Warn- und Hinweispflichten in aller Munde. Anne Nickert und Cornelius Nickert betrachten das Thema ganzheitlich und geben für die jeweiligen Bearbeitungsschritte Hilfsmittel an die Hand. im ersten Teil besprechen die Autoren die Kanzleiorganisation.
Kernaussagen
Der Steuerberater sieht sich in der Krise des Mandanten vielfältigen Gefahren ausgesetzt; es bestehen Haftungsrisiken für die Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Vertrag, aus gesetzlichen Ansprüchen, Anfechtungsrisiken bezüglich des eigenen Honorars und zuletzt strafrechtliche Risiken.
Strafrechtliche Gefahren können nicht nur aus einer täterschaftlichen Haftung, sondern auch als Anstifter oder Gehilfe resultieren. Die Teilnehmerhaftung setzt allerdings grundsätzlich einen doppelten Vorsatz voraus – einerseits bezogen auf die eigene Förderungshandlung und andererseits auch auf die Haupttat des Geschäftsführers.
Ein weiteres Risiko für Steuerberater stellt die Anfechtung des erhaltenen Honorars dar. Die Anfechtung in der Insolvenz des Mandanten se...