Von Steuerberater im Jahr 2023 bei einem Finanzgericht im „docx”-Format eingereichter AdV-Antrag formunwirksam
nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO keine Heilung des Formmangels ohne Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des nunmehr
im „pdf”-Format nachgereichten Dokuments mit dem ursprünglich im „docx”-Format eingereichten Dokument
Leitsatz
1. Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO unterliegt an sich keiner besonderen Form, er muss aber in sinngemäßer Anwendung des §
64 Abs. 1 FGO schriftlich, ersatzweise mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer
Form im Sinne des § 52a FGO gestellt werden.
2. Geht ein von einem Steuerberater beim Finanzgericht im Jahr 2023 eingereichter Antrag auf AdV im Format „docx” ein, ist
er nach § 2 Abs. 1 ERVV formunwirksam (vgl. insoweit auch ; ).
3. § 52a Abs. 6 FGO beinhaltet eine Eingangsfiktion nach bereinigtem Übermittlungsfehler; ist ein von einem Steuerberater
ursprünglich im Format „docx” eingereichter AdV-Antrag nunmehr im Format „pdf” nachgereicht worden, tritt eine Heilung des
ursprünglichen Formmangels nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO nicht ein, wenn es an der erforderlichen Glaubhaftmachung (beispielsweise
durch eine eidesstattliche Versicherung des Berufsträgers) fehlt, dass der nachgereichte Schriftsatz mit dem zuerst eingereichten
Dokument inhaltlich übereinstimmt. Insoweit ist unerheblich, ob beim Finanzgericht die elektronische Akte die führende ist
oder noch die Papierakte.
Fundstelle(n): RAAAJ-77375
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