Verfassungsmäßigkeit der typisierten Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % im Veranlagungszeitraum 2014
Leitsatz
1. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (, 1 BvR 2422/17) über die Verfassungsbeschwerden
betreffend die Vollverzinsung nach den § 233a AO, § 238 Abs. 1 AO wurde die Vollverzinsung mit 0,5 % monatlich ab dem
als mit dem Gleichheitssatz unvereinbar festgestellt, jedoch die Weitergeltung der Regelung der Verzinsung bis zum
angeordnet. Der Prüfungsmaßstab, den das BVerfG aus der Qualität der Regelung über die Vollverzinsung als steuerliche Nebenleistung
nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO, § 233a AO, § 238 AO ableitet, ist auf die Regelung zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns
nach § 4 Abs. 4a EStG – typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG – nicht
übertragbar; § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in der Fassung des Streitjahres 2014 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
2. Bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ist bei einem Steuerpflichtigen mit mehreren Betrieben jeweils allein auf den einzelnen
Betrieb im Sinne eines einzelnen Gewinnermittlungssubjekts abzustellen; der Schuldzinsenabzug ist für jeden Betrieb eigenständig
zu ermitteln (im Streitfall: Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei jeweils als eigenständige Betriebe des Steuerpflichtigen).
Fundstelle(n): HAAAJ-77374
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