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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7122/22

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, MwStSystRL Art. 9, MwStSystRL Art. 168 Buchst. a

Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Rechtsberatungsleistungen zur Geltendmachung von echtem, nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz

Leitsatz

1. Soweit Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen werden, diese aber erfolglos bleiben und letztlich keine Umsätze getätigt werden, ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich.

2. Ist die unternehmerische Tätigkeit auf ein bestimmtes Projekt (hier: Betreibervertrag) gerichtet, hat der mit dem Projekt beauftragte Unternehmer schon Aufträge zur Realisierung des Projekts an Subunternehmer vergeben, wird der dem Projekt zugrundeliegende Vertrag aber vom Auftraggeber bereits vor der Realisierung des Projekts wieder gekündigt, muss der Unternehmer deswegen zivilrechtlich Schadensersatz einfordern, um unter anderem Entschädigungszahlungen an die von ihm beauftragten Subunternehmer leisten zu können, und entstehen zur Durchsetzung des zivilrechtlichen, nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatzes Rechtsberatungskosten, so steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug bezüglich dieser Rechtsberatungskosten zu; es besteht ein – für den Vorsteuerabzug erforderlicher – direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der ursprünglich geplanten wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit des Unternehmers (hier: Erhalt von Betreibergebühren ab Realisierung des Projekts).

Fundstelle(n):
DAAAJ-77371

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