Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: keine begünstigte Entnahme für wohnungswirtschaftliche Verwendung bei Tilgung eines Darlehens
für frühere Wohnung
Leitsatz
Eine förderunschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit §
92a Abs. 1 Satz 5 EStG liegt nicht vor, wenn das zu tilgende Darlehen zur früheren Anschaffung/Herstellung einer früher selbstgenutzten
Wohnung aufgenommen worden war und nach Umschuldungen und Verkauf dieser früheren Wohnung zwischenzeitlich mit dem an die
Bank verpfändeten Verkaufserlös eine neue, im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Altersvorsorgevermögen selbstgenutzte Wohnung
angeschafft worden ist. Sind mit dem abzulösenden Darlehen Anschaffungs-/Herstellungskosten einer (inzwischen) nicht mehr
selbst genutzten Wohnung finanziert worden und hat die nunmehr genutzte (andere) Wohnung lediglich im Sinne eines Pfandaustauschs
als Sicherheit für das abzulösende Darlehen gedient, verbindet sich mit diesen Vorgängen keine wohnungswirtschaftlichen Verwendungszwecken
dienende Entnahme geförderten Altersvorsorgevermögens.
Fundstelle(n): TAAAJ-77370
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