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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 15017/22

Gesetze: EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 92a Abs. 1 S. 5, EStG § 92b Abs. 1 S. 3

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: keine begünstigte Entnahme für wohnungswirtschaftliche Verwendung bei Tilgung eines Darlehens für frühere Wohnung

Leitsatz

Eine förderunschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG liegt nicht vor, wenn das zu tilgende Darlehen zur früheren Anschaffung/Herstellung einer früher selbstgenutzten Wohnung aufgenommen worden war und nach Umschuldungen und Verkauf dieser früheren Wohnung zwischenzeitlich mit dem an die Bank verpfändeten Verkaufserlös eine neue, im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Altersvorsorgevermögen selbstgenutzte Wohnung angeschafft worden ist. Sind mit dem abzulösenden Darlehen Anschaffungs-/Herstellungskosten einer (inzwischen) nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert worden und hat die nunmehr genutzte (andere) Wohnung lediglich im Sinne eines Pfandaustauschs als Sicherheit für das abzulösende Darlehen gedient, verbindet sich mit diesen Vorgängen keine wohnungswirtschaftlichen Verwendungszwecken dienende Entnahme geförderten Altersvorsorgevermögens.

Fundstelle(n):
TAAAJ-77370

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