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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 110/21

Gesetze: KN Kapitel 94; KN Unterposition 9401 8000; KN Unterposition 9401 8000 (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif <ABl. L 256 1> m. spät. Änd.)

Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung von Sitzball-Sets

Leitsatz

1. Zur Einreihung einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bestehend aus Sitzballhülle, aufblasbarem Innenball, handbetriebener Luftpumpe und Produktinformation in einem Beutel aus Spinnstoffen nach dem aus Innenball und Sitzballhülle bestehenden charakterbestimmenden Sitzball.

2. Der Sitzball ist aufgrund seiner charakteristischen Gestaltungsmerkmale (Vorhandensein eines in der Sitzballhülle eingenähten Bodenrings aus Kunststoff bzw. einer nach außen gewendeten Kettelnaht, die wie ein Bodenring ausgeprägt ist, und eines im oberen Bereich der Sitzballhülle angenähten Haltegriffs), die dem Sitzball eine auf die Funktionalität des Sitzens ausgerichtete Formgebung verleihen, als Sitzmöbel in die Position 9401, Unterposition 9401 8000 KN einzureihen.

3. Das Vorhandensein einer zu anderen Bereichen der Ware klar abgegrenzte Fläche, die bereits vor einem Hinsetzen vorhanden und als Sitzfläche konzipiert ist, ist für die Einreihung eines Möbels als Sitzmöbel nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
IAAAJ-77365

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