Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anspruch auf rechtliches Gehör - Strafgefangener - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Gesetze: § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 36 StVollzG, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: SG Osnabrück Az: S 28 R 390/21 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 9 R 335/22 Urteil
Gründe
1I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das die Klage abgewiesen. Das LSG hat am den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den bestimmt. In der Ladung hat es dem Kläger freigestellt zu erscheinen und mitgeteilt, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werde. Der seit dem inhaftierte Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen. Das die Berufung zurückgewiesen.
2Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Außerdem macht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil zu beurteilen sei, inwieweit die Verhaftung eines Beteiligten mit der Folge des Fernbleibens von einer anberaumten Verhandlung entschuldbar sei.
3II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
41. Um einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend zu bezeichnen, müssen die Umstände aufgezeigt werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB ). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht.
5Den in der Beschwerdebegründung geschilderten Umständen ist nicht zu entnehmen, dass das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt haben könnte. Einem inhaftierten Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, denn der in Art 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl B 7a AL 14/05 B; ). Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Strafgefangenen ist dieser jedoch verpflichtet, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles ihm Zumutbare zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, insbesondere auch durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Er kann etwa einen Antrag auf Ausgang oder Beurlaubung zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins beantragen (§ 36 Strafvollzugsgesetz). Erscheint der Inhaftierte nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er - sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist - wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist. In diesem Fall kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass allein hierdurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl näher hierzu - SozR 4-1500 § 160a N RdNr 5 mwN).
6Die Beschwerde hat es versäumt aufzuzeigen, dass das LSG zu weiteren Maßnahmen verpflichtet gewesen sein könnte, um dem Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen bzw es den Termin hätte aufheben müssen. Dass er insbesondere durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde oder Anzeige gegenüber dem LSG alles ihm Zumutbare getan habe, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, hat der Kläger schon nicht behauptet.
72. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat der Kläger nicht anforderungsgemäß dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl - juris RdNr 6 mwN).
8Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage formuliert. Selbst wenn man seinem Vorbringen sinngemäß eine abstrakte Rechtsfrage entnehmen wollte, mangelt es an jeder Ausführung zur Klärungsbedürftigkeit sowie zur Klärungsfähigkeit zur unterstellten Frage.
9Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:090924BB5R9124B0
Fundstelle(n):
YAAAJ-77325