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§ 3 GrEStG Gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage
1. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i. S. des ErbStG und SchenkStG; Schenkungen unter einer Auflage unterliegen nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der SchenkSt abziehbar sind.
Mit Beschl. v. (BStBl II, 608) hat das BVerfG entschieden, daß bei belastet erworbenen Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der SchenkSt keine GrESt zu erheben ist. Nach Auffassung des BVerfG dürfen Belastungen, die wegen ihrer Nichtabzugsfähigkeit bei der ErbSt oder SchenkSt mittelbar Bemessungsgrundlage für die ErbSt und SchenkSt sind, nicht noch einmal Bemessungsgrundlage für die GrESt sein, unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich ErbSt oder SchenkSt erhoben wird.
Diese Entscheidung hat für sog. gemischte Grundstücksschenkungen keine Bedeutung. Bei diesen wird das Grundstück teils entgeltlich und teils unentgeltlich erworben (BFH-Urt., BStBl 1992 II S. 83, BStBl 1989 II S. 524; BFH/NV 1993, 298). Die Gegenleistung entfällt voll auf den entgeltlich erworbenen Teil des Grundstücks und ist demgemäß auch als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG zu erfassen. Eine SchenkSt k...