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BPatG Urteil v. - 2 Ni 4/22 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 575 366 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2012 063 799.4) (Streitpatent), das am 31. Juli 2012 unter Inanspruchnahme der Prioritäten US 201161539948 P vom 27. September 2011 und US 201213523822 vom 14. Juni 2012 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Signaling of coding unit prediction and prediction unit partition mode for video coding“ („Signalisierung der Prädiktion und der Unterteilung von Kodiereinheiten für Videocodierung“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 11. September 2019 veröffentlicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2024:180724U2Ni4.22EP.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-77274

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