Instanzenzug: Az: 16 KLs 7/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bewahrte der Angeklagte im Februar 2022 in seinem Zimmer über 2 Kilogramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 316 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 71,55 Gramm einer Kokainzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 53,5 Gramm Kokainhydrochlorid auf. Jeweils drei Viertel der Stoffe wollte er gewinnbringend an Abnehmer verkaufen, den Rest selbst konsumieren.
32. Der Schuldspruch ist auf die Sachrüge dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis schuldig ist. Die nach Urteilsverkündung durch das Cannabisgesetz vom (BGBl. I Nr. 109) mit Wirkung vom geschaffenen Straftatbestände des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 KCanG sind, selbst unter Berücksichtigung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG, gegenüber § 29a BtMG günstiger und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO in Bezug auf das Cannabis maßgeblich (vgl. etwa , juris Rn. 4).
43. Danach ist der Strafausspruch aufzuheben; denn ungeachtet des weiterhin - für das Kokain - anwendbaren § 29a BtMG und dem bei § 34 KCanG wegfallenden Milderungsgrund der „weichen Droge“ (vgl. , juris Rn. 8 mwN) ist angesichts des nunmehr geringeren Schuldgehalts in Bezug auf den Umgang mit Cannabis und der erheblichen Menge im Verhältnis zum Kokain nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe niedriger bemessen hätte. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind davon nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).
54. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Hohoff Anstötz
Erbguth Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR317.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-77248