Instanzenzug: Az: 3 StR 301/23 Beschlussvorgehend Az: 11 KLs 19/22
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das im Wesentlichen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom . Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.
21. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Es fehlt gleichermaßen an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO wie an der Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 3 StPO.
32. Sie wäre auch unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
4Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, im Wesentlichen entsprochen. Die handschriftliche eigene Revisionsbegründung des Verurteilten vom , mit der er ergänzend zu den Revisionsbegründungsschriften seiner Verteidiger vorgetragen hat, hat bei der Beratung vorgelegen und ist vom Senat zur Kenntnis genommen worden. Sie hat indes schon deshalb keine Berücksichtigung finden können, weil sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt, die auch für nachgereichte (weitere) Ausführungen zu einer formgerecht erhobenen Sachrüge gelten (vgl. , juris Rn. 8; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 16; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 345 Rn. 10). Im Übrigen wäre das Vorbringen des Verurteilten in der Sache unbehelflich gewesen.
6Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (, NJW 2022, 3413 Rn. 27).
7Aus dem Umstand, dass der Senat seine Revisionsentscheidung im Umfang der Verwerfung nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen sei übergangen worden. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 183/23, juris Rn. 6; vom - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; , juris Rn. 3). Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteile vom - 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; vom - 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
83. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR301.23.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-77247