Das BMF wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob ein in einer Pflegeeinrichtung untergebrachtes erwerbsunfähiges Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) unberücksichtigt bleibt, wenn der Sozialleistungsträger den gesamten Lebensunterhalt des Kindes bestreitet, gegen die Eltern unmittelbar keinen Rückgriff nimmt, aber die Auszahlung des Kindergeldes an sich erstrebt, und ob in einem solchen Fall die Klage des Sozialleistungsträgers gegen den an die Eltern gerichteten Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFHE S. 440 Nr. 185, HAAAA-96783
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