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BFH Urteil v. - V R 20/95 BFHE S. 409 Nr. 182,

Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1UStG 1980 § 10 Abs. 1

Leitsatz

Entgelt für die von einem Veranstalter eines Glücksspiels an die Spieler erbrachten Leistungen sind nur die vereinnahmten "Anmeldegebühren", aber nicht die im vollem Umfang an die jeweiligen Gewinner ausschreibungsgemäß ausgeschütteten "Startgelder".

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 240 Nr. -1
BFHE S. 409 Nr. 182,
GAAAA-96779

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