Der Anspruch des Trägerunternehmens gegen die von ihm finanzierte Unterstützungskasse auf Rückgewähr überhöhter Zuwendungen gehört zum Betriebsvermögen des Trägerunternehmens. Die Rückzahlung in früheren Jahren geleisteter Zuwendungen in einem späteren Wirtschaftsjahr führt auch dann zu Betriebseinnahmen bei dem Trägerunternehmen, wenn dieses die Zuwendungen im Zeitpunkt der Zahlung wegen Überschreitens der in § 2 ZuwG (§ 4d EStG) vorgegebenen Höchstgrenzen nicht als Betriebsausgaben abziehen durfte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 289 Nr. -1 BFHE S. 307 Nr. 182, MAAAA-96777
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