1. Zivilrechtliche Ansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Steuerbilanz erfolgswirksam zu aktivieren sind, können nicht gleichzeitig die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auslösen. Wird eine entsprechende Forderung von der Kapitalgesellschaft tatsächlich nicht aktiviert, so ist die Steuerbilanz als solche zu berichtigen. Für eine Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerhalb der Steuerbilanz ist kein Raum.
2. Wird ein Dispens vom Wettbewerbsverbot erteilt, so begründet die fehlende Abgrenzung zwischen den wechselseitigen Geschäftsbereichen für sich genommen noch keine vGA. Es ist die Sache der Gesellschafter, die Aufgaben einer Kapitalgesellschaft zu bestimmen. Das Steuerrecht muß die Aufgabenzuweisung durch die Gesellschafter im Grundsatz akzeptieren.
3. Soweit eine andere Rechtsauffassung in den (BStBl I 1992, 137) und vom IV B 7 -S 2742- 54/93 (BStBl I 1993, 556) vertreten wird, hat dieselbe keine Rechtsgrundlage.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 232 Nr. -1 BFHE S. 190 Nr. 182, IAAAA-96774
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