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Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen (Bezug: § 8 Abs. 1 GrEStG; § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3 BewG).
Hinsichtlich des Leitsatzes entschied der BFH inhaltsgleich zum vorstehenden Urteil vom - II R 3/22, NWB UAAAJ-76457. Im Urteilsfall II R 36/23 sollte sich das Erbbaurecht automatisch sechsmal um jeweils zehn Jahre verlängern, also zunächst bis zum , sodann bis zum usw., sofern nicht der Erbbauberechtigte vor Ablauf von einem Jahr der normalen Lauf- bzw. Verlängerungszeit ...