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Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen (Bezug: § 8 Abs. 1 GrEStG; § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3 BewG).
(1) Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft i. S. des § 1 S. 805Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ebenso wie die Vereinbarung über die (erstmalige) Bestellung der Grunderwerbsteuer. Das verlängerte Recht ist im Umfang der Verlängerung eine neue grundstücksgleiche Belastung des Grundstücks. Die das Erbbaurecht charakterisierende eigentumsähnliche Form der Herrschaf...BStBl 1968 II S. 223