1. Der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit Zustimmung des anderen Elternteils auch dann nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG auf den Steuerpflichtigen zu übertragen, wenn diesem kein eigener (halber) Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zusteht.
2. Ein Einkommensteuerbescheid ist auch dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern, wenn nicht nur die Zustimmung zu dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Übertragung des (halben) Kinderfreibetrags des anderen Elternteils nach Eintritt der Bestandskraft erteilt wurde, sondern auch der Antrag nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 104 Nr. -1 BFHE S. 458 Nr. 181, UAAAA-96770
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