OFD Karlsruhe - S 4540 A- St 351

§ 1 ff GEStG Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern

Vorbemerkungen:

  1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.

  2. Es wird gebeten, künftige Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.

Teil A: Grunderwerbsteuer

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

§§ 18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - vom (BGBl. I S. 1777; BStBl I S. 955) in der ab geltenden Neufassung vom (BGBl. I S. 418; BStBl I S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Steueränderungsgesetzes 2001 - StÄndG 2001 - vom (BGBl. I S. 3794; BStBl 2001 I S. 3), sowie § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO).

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Grundstück (Tz. 2.4) betreffen.

2.1 Der Notar hat dem zuständigen Finanzamt Anzeige über folgende Rechtsvorgänge zu erstatten, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):

2.1.1 Grundstückskaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (z.B. Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinandersetzungsverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten);

2.1.2 Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, sofern dadurch Grundstückseigentum auf einen anderen Rechtsträger übergeht;

2.1.3 Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;

2.1.4 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen;

2.1.5 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründen. Einem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;

2.1.6 Abtretungen der unter Tz. 2.1.4 und 2.1.5 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet;

2.1.7 Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z.B. Begründung und Auflösung eines Treuhandverhältnisses, Wechsel des Treugebers, Auftrag oder Geschäftsbesorgungsauftrag zum Auftragserwerb, Erteilung einer Verkaufsvollmacht);

2.1.8 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört;

2.1.9 Übertragungen von unter Tz. 2.1.8 bezeichneten Gesellschaftsanteilen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet;

Vorverträge, Optionsverträge sowie Kauf- und Verkaufsangebote. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist nicht anzeigepflichtig.

Übertragungen von Anteilen an einem Nachlass (Erbteilsübertragungen), zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grundstück enthält;

Bei einheitlichen Vertragswerken erfasst die Anzeigepflicht neben dem Grundstücksveräußerungsvertrag auch die in derselben Niederschrift oder einer anderen Niederschrift beurkundeten Verträge (z. B. Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag, Bauvertrag), die mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag eine rechtliche Einheit bilden. Anzeigepflichtig sind auch solche Verträge, die in sonstiger Hinsicht mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag im Wege einer Verknüpfungsabrede rechtlich verbunden sind, es sei denn, die grunderwerbsteuerliche Relevanz des weiteren Vertrages kann mit Gewissheit ausgeschlossen werden.

2.2 Der Notar hat auch Anzeige zu erstatten über:

2.2.1 Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStG);

2.2.2 nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen der in Tz. 2.1.1 bis 2.2.1 aufgeführten Vorgänge (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG). Änderung in diesem Sinne ist auch die Vertragsaufhebung bzw. Ausübung eines Rücktrittrechts durch eine Vertragspartei.

2.3 Die Anzeigen sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG) bzw. nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 22 GrEStG nicht zu erteilen ist.

In den Fällen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Tz. 2.1.8 und 2.1.9) ist die Urkundsperson der Verpflichtung enthoben, im Einzelfall zu ermitteln, ob ein Steuertatbestand erfüllt ist.

2.4. Grundstücke im Sinne des GrEStG sind inländische Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts einschließlich noch nicht vermessener Teilflächen, Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum und Teileigentum (§ 2 Abs. 1 GrEStG).

Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i.S. des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen den Grundstücken gleich (§ 2 Abs. 2 GrEStG). Die Anzeigepflicht bezieht sich daher auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden oder ein dinglich gesichertes Sondernutzungsrecht betreffen.

3. Zuständiges Finanzamt

3.1 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung - in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen - zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG). Im Einzelnen gilt Folgendes:

3.1.1 Für die Besteuerung ist vorbehaltlich der Tz. 3.1.2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.

3.1.2 Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG). In diesen Fällen sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 2 GrEStG). An dieses Finanzamt ist auch die Anzeige zu erstatten.

3.1.3 Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist auch in den Fällen erforderlich, in denen in einem Vertrag der Erwerb mehrerer selbständiger Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken mit einer einheitlichen Bemessungsgrundlage (z. B. ein einheitlicher Kaufpreis) notariell beurkundet wird und die Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen ist. Zuständigkeit ist insoweit ebenfalls das in Tz. 3.1.2 bezeichnete Finanzamt, dem ein solcher Vorgang anzuzeigen ist.

Werden dagegen in einem Vertrag von einem, Veräußerer mehrere in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken belegene Grundstücke zu jeweils feststehenden Kaufpreisen veräußert, erfolgt keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Dasselbe gilt auch für einen Tauschvertrag, durch den ein Grundstück gegen ein im Bezirk eines anderen Finanzamts belegenes Grundstück getauscht wird. In beiden Fällen ist jedem beteiligten Finanzamt eine Anzeige zu erstatten.

3.1.4 Bei Grundstückserwerben durch Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ist für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, wenn

  • ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück

oder

  • ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).

3.1.5 Für Rechtsvorgänge, in denen der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar in der Weise geändert wird, dass mindestens 95 v. H. der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a GrEStG), in das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel vollzieht, wenn

  • ein außerhalb des Bezirk dieses Finanzamts liegendes Grundstück

oder

  • ein auf dem Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

3.1.6 In Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG, in denen unmittelbar mindestens 95 v. H. der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz in einer Hand vereinigt oder übertragen werden oder eine solche Vereinigung bzw. Übertragung durch entsprechende schuldrechtliche Rechtsgeschäfte vereinbart wird, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden, wenn

  • ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück

oder

  • ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

3.1.7 In den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG, in denen mittelbar mindestens 95 v. H. der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz in einer Hand vereinigt oder übertragen werden oder eine solche Vereinigung bzw. Übertragung durch entsprechende schuldrechtliche Rechtsgeschäfte vereinbart wird, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der grundbesitzhaltenden Gesellschaft befindet, wenn

  • ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück

oder

  • ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

3.1.8 Befindet sich in den Fällen der Tz. 3.1.4 bis 3.1.7 die Geschäftsleitung des Erwerbers bzw. der Gesellschaft nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, ist für die gesonderte Feststellung das unter Tz. 3.1.2 genannte Finanzamts zuständig (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

3.2 Eine Übersicht der für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzämter des Landes Baden-Württemberg mit Anschriften enthält Teil E dieses Merkblatts.

Hierbei ist für die Grunderwerbsteuer jedoch folgendes zu beachten:

a)

Das Finanzamt Bad Mergentheim ist zuständig für die Erwerbsvorgänge im Bereich der Finanzämter Stuttgart I, Stuttgart II, Stuttgart III und Stuttgart-Körperschaften.

b)

Für Grundstückserwerbe von Bauherrengemeinschaften, Erwerbergemeinschaften und geschlossenen Immobilienfonds sind in Baden-Württemberg folgende Finanzämter zuständig:

aa)

das Finanzamt Karlsruhe-Stadt für die alle Finanzämter im Bereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe;

bb)

das Finanzamt Reutlingen für die Finanzämter:

Bad Saulgau, Bad Urach, Balingen, Biberach, Ehingen, Friedrichshafen, Ravensburg, Riedlingen, Sigmaringen, Tübingen, Überlingen, Ulm und Wangen;

cc)

das Finanzamt Tauberbischofsheim für die folgenden Finanzämter:

Aalen, Backnang, Bad Mergentheim, Bietigheim-Bissingen, Böblingen, Crailsheim, Esslingen, Geislingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Kirchheim, Leonberg, Ludwigsburg, Nürtingen, Öhringen, Schorndorf, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Stuttgart I, Stuttgart II, Stuttgart III, Stuttgart-Körperschaften und Waiblingen.

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für die Erbschaftsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z. B. abgebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter (www.finanzamt.de) nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.

4. Form und Inhalt der Anzeige

4.1 Die Anzeigen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Hierfür ist der bundeseinheitliche Vordrucksatz ”Veräußerungsanzeige” (Deckblatt und sechs Durchschriften) zu verwenden (vgl. Teil F dieses Merkblatts). Die Vordrucksätze können unentgeltlich bei der Oberfinanzdirektion Stuttgart - Drucksachenverwaltung - bezogen werden. Der Veräußerungsanzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang oder den Antrag beizufügen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG).

Für die in Baden-Württemberg zuständigen Finanzämter können die Notare ihrer Anzeigepflicht auch durch Übersendung einer Abschrift der Urkunde nachkommen. Ausgenommen hiervon sind Anzeigen an das Finanzamt Bad Mergentheim, soweit dieses für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für den Bereich der Stuttgarter Finanzämter zuständig ist. In diesem Ausnahmefall sind zwei Abschriften der Urkunden zu übersenden.

4.2 Die Anzeigen müssen enthalten (§ 20 Abs. 1 GrEStG):

4.2.1 Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, ggf. auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nrn. 3 bis 7 GrEStG es sich bei dem Erwerber handelt;

4.2.2 die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

4.2.3 die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

4.2.4 die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung. Bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

4.2.5 den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9 GrEStG);

4.2.6 den Namen der Urkundsperson.

4.3 Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG):

4.3.1 die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft und

4.3.2 die Bezeichnung des Gesellschaftsanteils oder der Gesellschaftsanteile.

5. Anzeigefrist

Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

6. Absendevermerk des Notars

6.1 Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift, zu vermerken (§ 18 Abs. 4 GrEStG).

6.2 Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts erfolgt nicht.

7. Bedeutung der Anzeigen

7.1 Urkunden, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, dürfen den Beteiligten erst ausgehändigt bzw. erteilt werden, wenn die Anzeige an das Finanzamt abgesandt worden ist (§ 21 GrEStG).

7.2 Die Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG führt zu keiner Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (,BStBl 1994 II S. 866). Bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht kann der Steueranspruch verjähren.

7.3 Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 bis 4GrEStG gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§ 16 Abs. 5 GrEStG).

7.4 Soweit eine Anzeige mit dem Vordrucksatz ”Veräußerungsanzeige erfolgt, ist zu beachten, dass ein Blatt des Vordrucksatzes als Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 22 GrEStG Verwendung findet. Ein sorgfältiges Ausfüllen des Vordrucksatzes ist deshalb unerlässlich. Bei mangelhaft ausgefüllten Anzeigen kann sich die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und damit die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch verzögern.

Teil B: Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften: § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - in der ab geltenden Neufassung vom (BGBl I S. 378; BStBl I S. 298), zuletzt geändert durch Art. 16 Steueränderungsgesetz vom (BGBl I S. 3794; BStBl 2002 I S. 4) und durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom (BGBl I S. 2634; BStBl 2002 I S. 706); §§ 7 und 8 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV - in der zum in Kraft getretenen Neufassung vom (BGBl. I S. 2658; BStBl I S. 1183), geändert durch Art. 20 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1790; BStBl 2001 I S. 3) sowie § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO).

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

2.1 Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG).

Es sind insbesondere anzuzeigen:

  • Schenkungen und Schenkungsversprechen,

  • Zweckzuwendungen,

  • Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekannt geworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendungen unter Lebenden enthalten (§ 8 Abs. 2 ErbStDV).

2.2 Um dem Finanzamt in jedem Fall die Prüfung der Steuerpflicht zu ermöglichen, sind Rechtsgeschäfte auch dann anzuzeigen, wenn nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Folglich sind insbesondere anzeigepflichtig:

2.2.1 Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder sonstigen nahen Angehörigen (in Frage kommen z. B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird);

2.2.2 die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte erfährt;

2.2.3 vorgezogene Erbregelungen und Geschäfte, welche

  • die vorzeitige Befriedigung,

  • den Verzicht,

  • die Übertragung und

  • Abtretung

von Erb- und Pflichtteilsanprüchen sowie von Vermächtnissen (z. B. Zuwendungsverzichtsvertrag, § 2352 BGB) oder Anwartschaften auf eine Nacherbfolge zum Gegenstand haben;

2.2.4 Zuwendungen unter Eheleuten, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen);

2.2.5 Vereinbarungen zur Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (Eheverträge; § 1408 Abs. 1 BGB);

2.2.6 Vereinbarungen, die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB);

2.2.7 die Beteiligung naher Angehöriger an einem Unternehmen (Familiengesellschaft - OHG, KG usw.);

2.2.8 die Übertragung von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter nahen Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsanteils liegt;

2.2.9 die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zugunsten naher Angehöriger, falls der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist;

Zuwendungen und dgl. an Personen, die nach den Angaben der Beteiligten jahrelang im Geschäft oder im Haushalt ohne oder gegen zu geringes Entgelt Dienste geleistet haben;

Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaftern (z.B. verdeckte Einlagen, Kapitalerhöhungen gegen zu geringes oder zu hohes Aufgeld).

2.3 Soweit Notaren die Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen worden sind, haben sie nach § 7 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 ErbStDV auch dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke zu übersenden:

  • eröffnete Verfügungen von Todeswegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,

  • Erbscheine,

  • Testamentsvollstreckerzeugnisse,

  • Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,

  • Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung,

  • beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

2.4 Im Einzelnen ergeben sich die anzeigepflichtigen Rechtsvorgänge aus den §§ 1, 3, 4, 7, 8 und 34 ErbStG, die Anzeigepflichten aus den §§ 7 und 8 ErbStDV. Zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter eine Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet worden ist.

2.5 Von Anzeigen kann abgesehen werden, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von nicht mehr als 5 200 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr 5 200 Euro vorhanden oder Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 ErbStDV).

3. Zuständiges Finanzamt

Die Anzeigen der unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallenden Rechtsvorgänge sind an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zuständige Finanzamt zu richten. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser oder Schenker, hilfsweise der Erwerber, seinen (letzten) Wohnsitz oder (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hat (hatte) - § 35 ErbStG -.

War der Erblasser zurzeit seines Todes oder der Schenker zurzeit der Ausführung der Schenkung kein Inländer oder ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers.

Die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Baden-Württemberg zentralisiert und neun Finanzämtern übertragen worden. Die Zuständigkeiten und Anschriften dieser Finanzämter können dem Teil E dieses Merkblatts entnommen werden.

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für die Erbschaftsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z. B. abgebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter (www.finanzamt.de) nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.

4. Form und Inhalt der Anzeigen

4.1 Erbschaft- und Schenkunsteuervorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder die er entworfen und auf der er eine Unterschrift beglaubigt hat. Die beglaubigten Abschriften der in § 7 Abs. 1 ErbStDV genannten Verfügungen und Schriftstücke (Tz. 2.3) sind jeweils mit einem Vordruck nach Muster 5 der ErbStDV und die in § 8 Abs. 1 und 2ErbStDV genannten Urkunden über eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden in beglaubigter Abschrift (Tzn. 2.1 bis ) jeweils mit einem Vordruck nach Muster 6 dem zuständigen Finanzamt zu übersenden (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ErbStDV; vgl. Teil F dieses Merkblatts). Gleichzeitig sind auch weitere die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) erheblichen Umstände mitzuteilen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Inhalt der Beurkundung ergeben. Mitzuteilen sind insbesondere:

  • Name, Geburtstag, letzte Anschrift, Todestag und Sterbeort des Erblassers, Standesamt und Sterbebuch-Nr.,

  • Name, Geburtstag und Anschrift des Schenkers,

  • Namen und Anschriften der Erwerber und der sonstigen Beteiligten,

  • das Verwandtschaftsverhältnis der einzelnen Erwerber zum Erblasser oder Schenker,

  • der Güterstand bei Verheirateten,

  • Zusammensetzung und Wert des Nachlasses oder der Zuwendung,

  • der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert.

Der Notar soll die Beteiligten, soweit er hierzu keine eigene Kenntnisse besitzt, über die mitzuteilenden Umstände befragen. Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden ist er jedoch verpflichtet, die Beteiligten über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker und den Wert der Zuwendung zu befragen. Näheres über die mitzuteilenden Angaben ergibt sich aus § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 ErbStDV sowie aus den Mustern 5 zu § 7 und 6 zu § 8 ErbStDV (vgl. hierzu auch Teil F dieses Merkblattes).

4.2 Bei Erbauseinandersetzungen oder Grundstücksüberlassungsverträgen ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich aus der Beurkundung oder Mitteilung ergibt, auf wessen Namen die den Gegenstand der Auseinandersetzung oder Übertragung bildenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind und welchen Wert sie im Einzelnen haben. Bei Bezugnahme auf frühere Erbfälle genügt es nicht, nur die Angabe des Datums und des Geschäftszeichens des Erbscheines anzugeben oder mitzuteilen, sondern darüber hinaus sind in der Urkunde auch noch aufzunehmen: der Todestag, der letzte Wohnsitz und Sterbeort des Erblassers, sowie die Namen seiner Erben und die auf diese nach dem Erbschein entfallenden Erbteile.

5. Frist für die Anzeigen, steuerfreie Rechtsvorgänge

5.1 Die Anzeigen sind unverzüglich nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.

5.2 Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

6.1 Bei Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige bzw. der Urschrift der Urkunde zu vermerken:

6.2 Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts über den Erhalt der Urkunde ergeht nicht.

7. Bedeutung der Anzeigen

Aufgrund der dem Notar obliegenden Anzeigepflichten sind die Erwerber von einer eigenen Anzeigepflicht entbunden, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen soll oder wenn eine Schenkung oder Zweckzuwendung notariell beurkundet worden ist (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Unterbleibt eine Anzeige seitens des Notars, besteht die Gefahr, dass der Steuerfall dem Finanzamt nicht bekannt wird.

Teil C: Ertragsteuern

1. Maßgebende Vorschrift

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus § 54 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) ist Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Der Mitteilungspflicht unterliegen neben den Verfügungsgeschäften auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat. Des Weiteren sind auch aufschiebend bedingte Verfügungen, Treuhandverträge über Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Verpfändungen derartiger Anteile mitzuteilen. Nicht anzeigepflichtig sind die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39 BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG).

3. Zuständiges Finanzamt

Die unter § 54 EStDV fallenden Urkunden sind dem Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet, an der die betreffenden Anteile bestehen.

Die Anschriften der Finanzämter des Landes Baden-Württemberg können aus Teil E dieses Merkblatts entnommen werden.

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen (www.bff-online.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für die Erbschaftsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z. B. abgebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter (www.finanzamt.de) nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.

4. Form und Inhalt der Anzeige

Anzeigepflichtige Vorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder beglaubigt hat. Die Steuernummer, unter der die Kapitalgesellschaft beim Finanzamt geführt wird, soll auf der Abschrift vermerkt werden (§ 54 Abs. 2 Satz 2 EStDV).

5. Frist für die Anzeige

5.1 Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.

5.2 Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

6.1 Bei Absendung der Anzeige ist auf der zurückbehaltnen Urschrift der Urkunde - bzw. auf einer zurückbehaltenen Abschrift vermerken:

  • der Absendetag,

  • das Finanzamt (die Finanzämter), an welches (welche) die Anzeige(n) erfolgt ist (sind) - § 54 Abs. 2 Satz 3 EStDV.

6.2 Urkunden, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, die einen anzeigepflichtigen Rechtsvorgang betreffen, dürfen den Beteiligten erst ausgehändigt werden, wenn die Anzeige (die Abschrift der Urkunde) an das Finanzamt abgesandt worden ist (§ 54 ErbStDV).

6.3 Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts über den Erhalt der Urkunde erfolgt nicht.

Teil D: Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

1. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann ggf. mehrere steuerliche Anzeigepflichten auslösen, z. B.

1.1 Erbauseinandersetzung über Grundstücke und Vermögensübergang von Grundstücken:

  • für die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer);

1.2 Grundstücksschenkung unter einer Auflage und gemischte Grundstücksschenkung:

  • für die Grunderwerbsteuer und die Schenkungsteuer;

1.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft:

  • für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern;

1.4 Kapitalerhöhung oder -herabsetzung:

  • für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern;

1.5 Kapitalerhöhung gegen ein zu hohes oder zu geringes Aufgeld:

  • für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und die Ertragsteuern;

1.6 Unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften:

  • für die Schenkungsteuer, die Ertragsteuern und ggf. Grunderwerbsteuer.

1.7 Entgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften:

  • für die Ertragsteuern und ggf. Grunderwerbsteuer

2. In Fällen, in denen eine mehrfache steuerliche Anzeigepflicht besteht, ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist. Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, so ist diesem Finanzamt für jede Stelle gesondert jeweils die für diese vorgesehene Anzeige zu erstatten. Es wird gebeten, die zuständige Stelle auf der Anzeige zu bezeichnen.

Teil E: Verzeichnis der Finanzämter in Baden-Württemberg


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Finanzamt
Anschrift
Postfachadresse bzw.Großkundenadresse
Achem
Allerheiligenstr. 10
77855 Achem
Postfach 12 60
77843 Achem
Baden-Baden
Stefanienstr. 13
76530 Baden-Baden
Postfach
76482 Baden-Baden
Bad Säckingen
Werderstr. 5
79713 Bad Säckingen
Postfach 11 48 + 11 49
79702 Bad Säckingen
Bruchsal
Schönbomstr. 2-10
76646 Bruchsal
Postfach 30 21
76643 Bruchsal
Bühl
Alban-Stolz-Str. 8
77815 Bühl
Postfach 11 62
77801 Bühl
Calw
Klosterhof 1
75365 Calw
Postfach 12 51
75352 Calw
Donaueschingen
Käferstr. 25
78166 Donaueschingen
Postfach 12 69
78153 Donaueschingen
Emmendingen
Bahnhofstr. 1-3
79312 Emmendingen
Postfach 15 20
79305 Emmendingen
Ettlingen
Pforzheimer Str. 16
76275 Ettlingen
Postfach 363
76257 Ettlingen
Freiburg-Land
Stefan-Meier-Str. 133
79104 Freiburg
79095 Freiburg
Freiburg-Stadt
Sautierstr. 24
79104 Freiburg
79079 Freiburg
Freudenstadt
Musbacherstr. 33
72250 Freudenstadt
Heidelberg
Kurfürstenanlage 15-17
69115 Heidelberg
Postfach 10 23 60
69111 Heidelberg
Karlsruhe-Durlach
Prinzessenstr. 2
76227 Karlsruhe
76225 Karlsruhe
Karlsruhe-Stadt
Schlossplatz 14
76131 Karlsruhe
Kehl
Ludwig-Trick-Str. 1
77694 Kehl
Postfach 16 40
77676 Kehl
Konstanz
Sigismundstr. 19
78462 Konstanz
Postfach
78405 Konstanz
Lahr
Gerichtstr. 5
77933 Lahr
Postfach 14 66
77904 Lahr
Lörrach
Luisenstr. 10a
79539 Lörrach
79537 Lörrach
Mannheim-Neckarstadt
L 3, 10
68161 Mannheim
68150 Mannheim
Mannheim-Stadt
L 3, 10
68161 Mannheim
Postfach 12 00 19
68150 Mannheim
Mosbach
Pfalzgraf-Otto-Str. 5
74821 Mosbach
Postfach 12 62
74819 Mosbach.
Mühlacker
Konrad-Adenauer-Platz 6
75417 Mühlacker
Postfach 11 53
75415 Mühlacker
Müllheim
Goethestr. 11
79379 Müllheim
Postfach 14 61
79374 Müllheim
Neuenbürg
Wildbader Str. 107
75305 Neuenbürg
Postfach 11 65
75301 Neuenbürg
Obemdorf
Brandeckerstr. 4
78727 Obemdorf
Postfach 12 40
78721 Obemdorf
Offenburg
Zellerstr. 1-3
77654 Offenburg
Postfach 14 40
77604 Offenburg
Pforzheim
Moltkestr. 8
75179 Pforzheim
Postfach 90 01 55
75090 Pforzheim
Rastatt
An der Ludwigsfeste 3
76437 Rastatt
Postfach 14 65
76404 Rastatt
Rottweil
Kömerstr. 28
78628 Rottweil
Postfach 12 52
78612 Rottweil
Schwetzingen
Schloss
68723 Schwetzingen
68721 Schwetzingen
Singen
Alpenstr. 9
78224 Singen
Postfach 380
78221 Singen
Sinsheim
Bahnhofstr. 27
74889 Sinsheim
Postfach 13 62
74887 Sinsheim
Titisee-Neustadt
Goethestr. 5
79822 Trtisee-Neustadt
Postfach 12 69
79812 Titisee-Neustadt
Tuttlingen
Zeughausstr. 91
78532 Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Villingen-Schwenningen
Weiherstr. 7
78050 Villingen-Schwenningen
78045 Villingen-Schwenningen
Waldshut-Tiengen
Bahnhofstr. 11
79761 Waldshut-Tiengen
Postfach 20 13 60
79753 Waldshut-Tiengen
Walldüm
Albert-Schneider-Str. 1
74731 Walldüm
Postfach 11 62
74723 Walldüm
Weinheim
Weschnitzstr. 2
69469 Weinheim
Postfach
69443 Weinheim
Wolfach
Hauptstr. 55
77709 Wolfach
Postfach 11 60
77705 Wolfach


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Oberfinanzdirektion Stuttgart
Finanzamt
Anschrift
Postfachadresse bzw.Großkundenadresse
Aalen
Bleichgartenstr. 17
73431 Aalen
73428 Aalen
Backnang
Stiftshof 20
71522 Backnang
71520 Backnang
Bad Mergentheim
Schloß 7
97980 Bad Mergentheim
Postfach 12 33
97962 Bad Mergentheim
Bad Urach
Graf-Eberhard-Platz 7
72574 Bad Urach
Postfach 11 49
72562 Bad Urach
Balingen
Jakob-Beutter-Str. 4
72336 Balingen
72334 Balingen
Biberach
Bahnhofstr. 11
88400 Biberach
88396 Biberach
Bietigheim-Bissingen
Kronenbergstr. 13
74321 Bietigheim-Bissingen
Postfach 13 41
74303 Bietigheim-Bissingen
Böblingen
Talstr. 46
71034 Böblingen
Postfach 13 07
71003 Böblingen
Crailsheim
Schillerstr. 1
74564 Crailsheim
Postfach 12 52
74552 Crailsheim
Ehingen
Hehlestr. 19
89584 Ehingen
Postfach 12 51
89572 Ehingen
Esslingen
Entengrabenstr. 11
73728 Esslingen
73726 Esslingen
Friedrichshafen
Allmandstr. 20
88045 Friedrichshafen
88041 Friedrichshafen
Geislingen
Schillerstr. 2
73312 Geislingen
Postfach 12 53
73302 Geislingen
Göppingen
Gartenstr. 42
73033 Göppingen
Postfach 4 20
73004 Göppingen
Heidenheim
Schnaitheimer Str. 12
89520 Heidenheim
Postfach 13 20
89503 Heidenheim
Heilbronn
Moltkestr. 91
74076 Heilbronn
74064 Heilbronn
Kirchheim
Alleenstr. 120
73230 Kirchheim
Postfach 12 41
73220 Kirchheim
Leonberg
Schloßhof 3
71229 Leonberg
71226 Leonberg
Ludwigsburg
Alt-Württemberg-Allee 40
71638 Ludwigsburg
71631 Ludwigsburg
Nürtingen
Sigmaringer Str. 15
72662 Nürtingen
Postfach 13 09
72603 Nürtingen
Öhringen
Haagweg 39
74613 Öhringen
74611 Öhringen
Ravensburg
Broner Platz 12
88250 Weingarten
88248 Weingarten
Reutlingen
Leonhardsplatz 1
72764 Reutlingen
Postfach 15 43
72705 Reutlingen
Riedlingen
Kirchstr. 30
88499 Riedlingen
Postfach 11 64
88491 Riedlingen
Saulgau
Hauptstr. 127
88348 Saulgau
Postfach 12 55
88341 Saulgau
Schorndorf
Johann-Philipp-Palm-Str. 28
73614 Schorndorf
Postfach 13 20
73603 Schorndorf
Schwäbisch Gmünd
Augustinerstr. 6
73525 Schwäbisch Gmünd
73522 Schwäbisch Gmünd
Schwäbisch Hall
Bahnhofstr. 25
74523 Schwäbisch Hall
Postfach
74502 Schwäbisch Hall
Sigmaringen
Karlstr. 31
72488 Sigmaringen
Postfach 2 60
72481 Sigmaringen
Stuttgart-Körperschaften
Paulinenstr. 44
70178 Stuttgart
Postfach 10 60 51
70049 Stuttgart
Stuttgart I
Rotebühlplatz 30
70173 Stuttgart
Postfach 10 60 55
70049 Stuttgart
Stuttgart II
Rotebühlstr. 40
70178 Stuttgart
Postfach 10 60 54
70049 Stuttgart
Stuttgart III
Rotebühlplatz 30
70173 Stuttgart
Postfach 10 60 53
70049 Stuttgart
Stuttgart IV
Seidenstr. 23
70174 Stuttgart
Postfach 10 60 52
70049 Stuttgart
Tauberbischofsheim
Dr.-Burger-Str. 1
97941 Tauberbischofsheim
Postfach 13 40
97933 Tauberbischofsheim
Tübingen
Steinlachallee 6
72072 Tübingen
Postfach 15 20
72005 Tübingen
Überlingen
Mühlenstr. 28
88662 Überlingen
88660 Überlingen
Ulm
Wagnerstr. 2
89077 Ulm
Postfach 18 60
89008 Ulm
Waiblingen
Fronackerstr. 77
71332 Waiblingen
Postfach 12 44
71328 Waiblingen
Wangen
Lindauerstr. 37
88239 Wangen (Allgaü)
Postfach 12 62
88228 Wangen (Allgäu)

Übersicht über die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämter

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in Baden-Württemberg die folgenden neun Finanzämter zentral zuständig:


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Finanzamt
zuständig:
Freiburg-Land
Stefan-Meier-Str. 133
79104 Freiburg
Großkunden-PLZ.
79095 Freiburg
für die Bezirke der Finanzämter
Achern, Emmendingen, Freiburg-Land, Freiburg-Stadt, Kehl, Lahr, Lörrach, Müllheim und Offenburg
Karlsruhe-Durlach
Prinzessenstr. 2
76227 Karlsruhe
Großkunden-PLZ
76225 Karlsruhe
für die Bezirke der Finanzämter
Baden-Baden, Bruchsal, Bühl, Calw, Ettlingen, Freudenstadt, Karlsruhe-Durlach, Karlsruhe-Stadt, Mühlacker, Neuenbürg, Pforzheim und Rastatt
Villingen-Schwenningen
Weiherstr. 7
78050 Villingen-Schwenningen
Postfach 13 80
78003 Villingen-Schwenningen
für die Bezirke der Finanzämter
Bad Säckingen, Donaueschingen, Konstanz, Oberndorf, Rottweil, Singen; Titisee-Neustadt, Tuttlingen, Villingen-Schwenningen, Waldshut-Tiengen und Wolfach
Walldürn
Albert-Schneider-Str. 1
74731 Walldürn
Postfach 11 62
74723 Walldürn
für die Bezirke der Finanzämter
Heidelberg, Mannheim-Neckarstadt, Mannheim-Stadt, Mosbach, Schwetzingen, Sinsheim, Walldürn und Weinheim
Aalen
Bleichgartenstr. 17
73431 Aalen
Großkunden-PLZ
73428 Aalen
für die Bezirke der Finanzämter
Aalen, Heidenheim, Schorndorf, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Ulm und Waiblingen
Bad Mergentheim
Schloss 7
97980 Bad Mergentheim
Postfach 12 33
97962 Bad Mergentheim
für die Bezirke der Finanzämter
Backnang, Bad Mergentheim, Bietigheim-Bissingen, Crailsheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Öhringen und Tauberbischofsheim
Bad Saulgau
Hauptstr. 127
88348 Bad Saulgau
Postfach 12 55
88341 Bad Saulgau
für die Bezirke der Finanzämter
Balingen, Biberach, Ehingen, Friedrichshafen, Ravensburg, Riedlingen, Bad Saulgau, Sigmaringen, Überlingen und Wangen
Reutlingen
Leonhardsplatz 1
72764 Reutlingen
Postfach 15 43
72705 Reutlingen
für die Bezirke der Finanzämter
Bad Urach, Böblingen, Esslingen, Geislingen, Göppingen, Kirchheim, Leonberg, Nürtingen, Reutlingen und Tübingen
Stuttgart-Körperschaften
Paulinenstr. 44
70178 Stuttgart
Postfach 10 60 51
70049 Stuttgart
für die Bezirke der Finanzämter
Stuttgart I, Stuttgart II, Stuttgart III und Stuttgart-Körperschaften

Teil F: Vordruckmuster

1. Veräußerungsanzeige (§ 18 GrEStG)

2. Anzeige in Erbfällen (Muster 5 zu § 7 ErbStDV)

3. Anzeige bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (Muster 6 zu § 8 ErbStDV)

Inhaltlich gleichlautend
OFD Karlsruhe v. - S 4540 A- St 351
OFD Stuttgart v. - S 4540 A - 48 - St 36

Fundstelle(n):
PAAAA-96763