1. Ist eine rückwirkende Feststellung für eine Zeit vor der Antragstellung (vorliegend hinsichtlich des Grades der Behinderung nach § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX in der vom bis geltenden Normfassung des Bundesteilhabegesetzes) beantragt und in der betreffenden Rechtsgrundlage geregelt, so richtet sich auch diese rückwirkende Feststellung grundsätzlich nach der ab Antragstellung geltenden Fassung der Rechtsgrundlage.
2. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind angesichts des in ihrer Fortentwicklung auch einbezogenen medizinischen Fortschritts stets - auch bei rückwirkenden Feststellungen für die Vergangenheit - in der für den betreffenden Zeitraum maßgeblichen Fassung anzuwenden.
3. Ein Grad der Behinderung von 40 nach Teil B Nr. 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze setzt grundsätzlich kumulativ eine an der Grenze zur schweren Störung bestehende Einschränkung sowohl der Erlebnisfähigkeit als auch der Gestaltungsfähigkeit voraus; an einer derartigen Beeinträchtigung letzterer fehlt es etwa regelmäßig ohne nachgewiesene höhergradige Einschränkungen in der Alltagsgestaltung.
Fundstelle(n): TAAAJ-77010
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