1. Im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens dürfen bei der Bemessung der Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden (Absatz-)Geschäften nach dem Bewertungsstichtag eintretende, wenn auch bereits am Stichtag als wahrscheinlich voraussehbare Kostensteigerungen (z.B. Lohn- und Materialpreissteigerungen) nicht berücksichtigt werden.
2. Übersteigen die mit einer Schachtelbeteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem DBA-Staat zusammenhängenden Schulden den Wert der Beteiligung, so kann dieser Schuldenüberhang auch dann im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der inländischen Obergesellschaft als Schuldenposten abgezogen werden, wenn die Beteiligung aufgrund eines (von Amts wegen zu gewährenden) DBA-Schachtelprivilegs nicht zum gewerblichen Betrieb der Obergesellschaft gehört.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 58 Nr. 8 BFHE S. 132 Nr. 177, GAAAA-96753
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