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Track 03-04 | Grundsteuer: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist ab sofort möglich
Zur verfassungskonformen Anwendung der Bewertungsvorschriften zur Feststellung von Grundsteuerwerten ist ein für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert anzusetzen, wenn der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt um mindestens 40 % übersteigt. Die Verwaltung akzeptiert somit die entsprechende BFH-Rechtsprechung.
Sehr zügig haben die obersten Finanzbehörden der Länder auch reagiert, was den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den angeht.
Sie kennen den Hintergrund: Das Bewertungsrecht erlaubt in bestimmten Fällen den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts. Die spannende Frage lautet: Muss dieser aus verfassungsrechtlichen Gründen auch für die Neubewertung des Grundvermögens zum Hauptfeststellungszeitpunkt zugelassen werden? – Der Bundesfinanzhof hat das in Bezug auf das Bundesmodell als unverzichtbar angesehen. Dies ergebe sich aus dem grundgesetzlich verankerten Übermaßverbot.
Nachdem schon das FG Rheinland-Pfalz in erster Instanz verfassung...