Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens; , BStBl II S. ...
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Der EuGH hat mit Urteil vom , C – 292/04 „Meilicke“, entschieden, dass unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren auch eine ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist. „Im Hinblick auf das Ziel, die Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen zu verhindern, die in Form von Dividenden ausgeschüttet werden“, muss im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen für Gewinnausschüttungen von im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften eine mit § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vor StSenkG vom , BGBl 2000 I S. 1433) vergleichbare Anrechnung ausländischer KSt gewährt werden (C – 292/04, Leitsatz).
Mit dem Urteil vom , C – 262/09 „Meilicke II“, hat der EuGH zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen Stellung genommen. Danach ist für eine Steuergutschrift der Nachweis der auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer erforderlich.
Der BFH hat unter Berücksichtigung dieser EuGH-Urteile im Schlussurteil vom , I R 69/12, BStBl II S. …, Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der vorgenannten Urteile Folgendes:
I. Vorzulegende Belege und Nachweise
Der BFH stellt in seinem Urteil vom , I R 69/12, fest, dass der Anrechnungsbetrag in vollem Umfang vom Anteilseigner nachzuweisen ist. Eine Steuerbescheinigung der ausschüttenden Gesellschaft ist nicht ausreichend. Ein hierdurch ausgelöster erhöhter Aufwand ist seitens des Anlegers hinzunehmen, da ein fehlender Informationsfluss auf Anlegerseite keine Problematik darstellt, die der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste.
Die Finanzbehörden können alle erforderlichen Belege verlangen, anhand derer die Behörden eindeutig und genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift vorliegen. Hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Ausländische Handelsbilanz der ausschüttenden Gesellschaft
Steuerbescheid bzw. Anmeldedaten (belegt durch eine hinreichend klare Bescheinigung des Anmeldenden) der ausländischen Gesellschaft nebst Darlegung der Bestandskraft der Steuerfestsetzung sowie Einkommensermittlung (gemäß ausländischem Recht), wenn sich diese nicht vollständig aus dem Steuerbescheid bzw. den Anmeldedaten ergibt.
Ausschüttungsbeschluss/ Gewinnverteilungsbeschluss
Nachweis der Beteiligungsquote
Bei beherrschenden Gesellschaftern und wesentlich beteiligten Anteilseignern: Nachweis, dass kein Ausschlussgrund im Sinne des § 36a KStG a.F. vorliegt.
Darüber hinaus steht es dem Finanzamt frei, weitere Nachweise anfordern (z. B. die Steuerbilanz). Von den Unterlagen kann analog § 68b EStDV eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Dies steht im Ermessen der Finanzbehörde.
Die Unterlagen sind für alle maßgeblichen Zeiträume vorzulegen. Beispielsweise sind für eine offene Gewinnausschüttung für das zum endende Wirtschaftsjahr, die in 1998 beschlossen und ausgezahlt wurde, in jedem Fall die Handelsbilanz zum , der Steuerbescheid 1997 und der Gewinnausschüttungsbeschluss vorzulegen. Sollten diese nicht ausreichen, um die beantragte Anrechnung der ausländischen Steuer in voller Höhe gewähren zu können, sind auch die Unterlagen für das vorangegangene Jahr und ggf. fortlaufend weitere Vorjahre vorzulegen.
II. Voraussetzungen für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem Anrechnungsverfahren
Eine auf eine Ausschüttung entfallende ausländische Körperschaftsteuer darf nur angerechnet werden, wenn das für die Ausschüttung verwendete Eigenkapital einer Körperschaftsteuer unterlegen hat. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn die Ausschüttung ganz oder teilweise aus Einkommensteilen gespeist wird, die keiner Steuerbelastung unterlegen haben, z. B. aus von der ausschüttenden Gesellschaft steuerfrei vereinnahmten Dividenden.
Im Einzelnen ist Folgendes zu prüfen:
Vergleichbarkeit der ausländischen Körperschaftsteuer (vgl. einschlägige DBA bzw. Anhang I Teil B der Mutter-Tochter-Richtlinie und für Nicht-DBA-Fälle Anhang 12, Teil II ESt-Handbuch)
Ausschluss der Anrechnung der Körperschaftsteuer nach § 36a EStG a.F.
Keine Anrechnung einer mittelbaren Körperschaftsteuer
Erfassung der Ausschüttung (ab 1996 zzgl. der anrechenbaren Steuer) als Einnahme
III. Methode zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags
Der Anrechnungsbetrag kann ausgehend vom letzten maßgeblichen Wirtschaftsjahr „retrograd“ unter Zuhilfenahme aller verfügbaren Beweismittel berechnet werden.
Hinsichtlich der Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer ist nach Maßgabe des , Rn 32, als Ausfluss der unionsrechtlichen Vorgaben eine gleichwertige und möglichst weitgehende Übertragung des Anrechnungssystems auf die grenzüberschreitenden Fälle vorzunehmen, ohne eine gegenüber dem Inlandsfall günstigere Behandlung herbeizuführen.
Dies führt im Ergebnis zu einer Begrenzung der anrechenbaren ausländischen Steuer auf 36 % (vor 1994) bzw. 30 % (ab 1994). Ist der ausländische Steuersatz höher, ist die Anrechnung auf 9/16 bzw. 3/7 der aus belastetem Eigenkapital finanzierten Ausschüttung begrenzt. Ist der ausländische Steuersatz niedriger, ist dieser der Anrechnung zugrunde zu legen (Steuersatz/100-Steuersatz). Beispielsweise beträgt bei einem ausländischen Steuersatz von 20 % die Anrechnung 20/80 der aus belastetem Eigenkapital finanzierten Ausschüttung.
Die Anrechnung der ausländischen Steuer darf die auf die Dividende - einschließlich der anrechenbaren Steuer für VZ ab 1996 - entfallende inländische Steuer nicht übersteigen. Eine auf die inländische Steuer angerechnete ausländische Quellensteuer ist dabei zu berücksichtigen.
IV. Anwendungsregelungen
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen auf erhaltene Ausschüttungen anzuwenden, die noch nicht unter die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom , aaO.) fallen.
Dieses Schreiben ist auch auf Ausschüttungen von Drittstaaten-Gesellschaften anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 2 - S 2700/21/10001 :003
Fundstelle(n):
MAAAJ-76678